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Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB

1 Allgemeines – Geltungsbereich

 

1.1 Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen der INTELLIGHT® - Intelligent Lightweight Solutions, Dr.-Ing. Markus Steffens - sind Bestandteil unserer Angebote und Verträge auch in laufender und künftiger Geschäftsbeziehung.

1.2 Entgegenstehende Kundenbedingungen und Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen gelten nur dann, wenn wir sie ausdrücklich und schriftlich anerkannt haben.

1.3 Alle Aufträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

1.4 Wir sind berechtigt, im Rahmen der vertraglichen Beziehungen die firmen- und personenbezogenen Daten des Kunden zu verwerten und zu speichern.

1.5 Angaben über Eigenschaften der von uns erbrachten Leistung erfolgen nach bestem Wissen, jedoch ohne den Willen, dafür besonders einzustehen.

2 Angebot

 

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und stellen gegenüber Kaufleuten eine Aufforderung dar, uns definitive Angebote zu machen. Ansonsten sind diese Angebote bis zum Zugang einer Annahme widerruflich.

2.2 Bei Annahme von Aufträgen setzten wir die Kreditwürdigkeit des Kunden voraus und behalten uns im Einzelfall vor, die Annahme der Bestellung des Kunden von der Stellung einer Bankbürgschaft oder einer Liquiditätszusage der Hausbank in Höhe der voraussichtlichen Rechnungsforderung abhängig zu machen.

Wird die mangelnde Kreditwürdigkeit erst nach Vertragsschluss bekannt, so können wir nach Rücksprache mit dem Kunden von dem Vertrag zurücktreten oder sofortige Zahlung in bar verlangen. Uns steht das Recht zu, Sicherstellung innerhalb einer Woche vom Kunden zu verlangen. Der Nachweis der mangelnden Kreditwürdigkeit gilt durch die Auskunft einer Auskunftei oder Bank als erbracht, ohne dass die Vorlage der Auskunft vom Kunden gefordert werden kann.

Wir sind berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden eintritt, insbesondere, wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn ein gerichtliches oder außergerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet wird.

3 Lieferungen, Lieferfristen

 

3.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist unser Geschäftssitz.

3.2 Vereinbarte Lieferfristen gelten als ungefähr und vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Vertragspflichten durch den Kunden.

3.3 Lieferfristen verlängern sich bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, und zwar auch dann, wenn sie bei uns oder bei einem unserer Lieferanten eingetreten sind, um die Zeit der Dauer des Hindernisses. Insbesondere kommen in Frage Betriebsstörung, Arbeitskämpfe und Verzögerung der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe bei uns oder unserem Lieferanten, behördlichen Maßnahmen oder höherer Gewalt.

3.4 Ist die Erbringung der von uns geschuldeten Leistung auf absehbare Zeit nicht möglich, ohne das dies durch uns zu vertreten ist, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

3.5 Bei Leistungsverzug oder einer von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung, kann der Kunde schriftlich eine angemessene, mindestens acht Tage betragende, Nachfrist setzen. Wird dies nicht eingehalten, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich auf den Ersatz nachgewiesener Mehrkosten (Deckungskauf). Der Deckungskauf setzt die Einholung mindestens dreier Vergleichsangebote voraus. Darüberhinaus gehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grobem Verschulden beruhen.

Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Folge leichter oder normaler Fahrlässigkeit leisten wir nicht. Für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz haften wir gegenüber Kauflauten nur, wenn das Verschulden von gesetzlichen Vertretungsberechtigten oder leitenden Angestellten unserer Firma ausgeht oder unsere sonstigen Erfüllungsgehilfen Haupt- oder Kardinalspflichten verletzt haben. Die Haftung beschränkt sich in diesem Fall auf die Schäden, die wir im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehen konnten.

3.6 Wir sind zu Teillieferungen und –leistungen berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

3.7 Zur Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten sind wir berechtigt, Teilaufträge an Dritte zu vergeben. Unsere Projektverantwortung wird hierdurch nicht berührt.

3.8 Stellen sich die in Auftrag gegebenen Entwicklungsarbeiten als physikalisch oder technisch nicht durchführbar heraus, sind wir verpflichtet, den Kunden hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen und berechtigt, alle weiteren Tätigkeiten vorerst einzustellen. Der Kunde hat für diesen Fall ein außerordentliches Rücktrittsrecht, bleibt jedoch zur Zahlung der bisher erbrachten Leistungen verpflichtet.

4 Preise, Preisanpassung

 

4.1 Unsere Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Werk ohne Aufstellung und Montage zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

Verpackungskosten sowie die Kosten der Rücknahme von Verpackungen werden gesondert berechnet. Gleiches gilt für Porto- und Liefer- und Versicherungskosten.

4.2 Wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, erfolgt der Versand auf Gefahr des Kunden. Etwa bewilligte Frachtvergütungen entfallen bei wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, insbesondere wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn gegen ihn das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

4.3 Kostensteigerungen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere allgemeine Erhöhungen von Arbeits- und Materialkosten), berechtigen uns zu einer angemessenen Preiserhöhung, wenn die Lieferung mindestens vier Wochen nach Vertragsschluss erfolgen soll sowie bei Dauerschuldverhältnissen. Eine Änderung der Umsatzsteuer zieht jederzeit eine entsprechende Preisanpassung nach sich.

5 Zahlung

 

5.1 Die Rechnung wird über jede Leistung gesondert unter dem Fälligkeitsdatum erteilt. Dies gilt auch für Teilleistungen. Zahlungsfristen beginnen mit diesem Tage zu laufen.

5.2 Wir sind berechtigt, die Zahlung im Wege der Vorauskasse bzw. Lastschrifteinzug durch den Kunden zu verlangen. In den übrigen Fällen ist die anfallende Vergütung innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig. Die Annahme von Schecks erfolgt erfüllungshalber. Die uns durch Einlösung des Schecks entstehenden Spesen werden vom Kunden getragen. Für die Annahme von Schecks gelten die Bedingungen der Banken.

5.3 Geleistete Anzahlungen werden, wenn nichts anderes vereinbart, auf die einzelnen Teillieferungen anteilig verrechnet. § 367 BGB bleibt unberührt.

5.4 Befindet sich der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug, so sind Verzugszinsen in der Höhe, wie wir sie an unsere Bank für in Anspruch genommene Kredite zu zahlen haben, mind. aber 8 % über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu zahlen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.

5.5 Bei Zahlungsverzug bzw. Scheckprotest sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommene Schecks, Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

5.6 Bis zum Vollzug etwaiger Gewährleistungsrechte sind die vertraglichen Zahlungstermine einzuhalten.

5.7 Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

5.8 Ist der Kunde Kaufmann, so sind Zurückbehaltungsrechte gem. den §§ 369 HGB, 279 BGB ausgeschlossen.

6 Mängelgewährleistung, Haftung

 

6.1 Der Kunde hat die Lieferung unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen, sofern dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist und dem Verkäufer einen Mangel unverzüglich anzuzeigen.

6.2 Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu rügen. Die Frist beginnt mit dem Eingangstag der Lieferung beim Kunden.

Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von 14 Tagen danach, schriftlich zu rügen. Maßgeblich ist jeweils der Zugang der schriftlichen Rüge bei uns. § 377 BGB bleibt unberührt.

6.3 Geht die Lieferung an Dritte oder ins Ausland, so haben Prüfung und Abnahme am Versandort zu erfolgen; sie gilt als genehmigt, sobald sie unser Unternehmen verlassen hat. Erfolgt Abnahme durch den Kunden oder seine Beauftragten, sind spätere Beanstandungen ausgeschlossen.

6.4 Werden für die Leistungserbringung kommerzielle EDV-Programme eingesetzt, so übernehmen wir keine Gewährleistung bzw. Haftung für Folgeschäden bei Programmfehlern bzw. sonstigen Softwarefehlern.

6.5 Der Kunde ist verpflichtet, bis zur Durchführung der Gewährleistung die gelieferte Ware ordnungsgemäß aufzubewahren, ohne hierfür Kosten zu berechnen. Gibt uns der Kunde keine Gelegenheit, uns vom Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandeten Waren oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.

6.6 Bei berechtigter Mängelrüge sind wir unter Ausschluss von Schadensersatzleistungen nur zur Nachbesserungen oder Ersatzlieferung – im kaufmännischen Geschäftsverkehr nach eigener Wahl - verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung trotz wiederholtem Versuch fehl, kann der Kunde Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

Bei geringfügigen Mängeln hat der Kunde kein Rücktrittsrecht. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigten nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Kunden ohne Interesse ist. Darüberhinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert und die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen ausgeschlossen. Lieferung und Erfüllungsort für sämtliche Gewährleistungsansprüche ist unsere Betriebsstätte.

Die Kunden haben die Versandkosten zur Durchführung der Nachbesserung zu tragen.

6.7 Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

6.8 Die Haftungsfreizeichnung aus den vorherigen Ziffern gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht.

6.9 Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren ein Jahr nach Gefahrübergang.

7 Gefahrübergang

 

7.1 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung „ab Werk, EXW Winnweiler gemäß Incoterms 2010“. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Vertragsgegenstand an die den Transport ausführend Personen übergeben wird.

7.2 Wir werden auf Wunsch des Kunden, auf dessen Kosten und zu seinen Gunsten eine Transportversicherung abschließen. Transportschäden sind uns, sowie dem anliefernden Spediteur unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

8 Geheimhaltung

 

8.1 Alle dem Kunden zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschl. Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind uns sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im Betrieb des Kunden nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die notwendigerweise mit der Bearbeitung des Projektes befasst sind. Diese Personen sind gesondert auf ihre Geheimhaltungsverpflichtung hinzuweisen. Alle durch uns unserem Kunden zugänglich gemachten Informationen sind – sofern sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind – unser ausschließliches geistiges Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (ggf. einschl. angefertigter Kopien oder Aufzeichnung) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns herauszugeben oder unter unserer Aufsicht zu vernichten.

9 Technische Unterlagen / Software

 

9.1 Die Simulations-Berechnungsmodelle für die numerische Auslegung (Programm-Databasen) unterliegen dem Urheberrecht und sind ausschließlich unser Eigentum. Sie sind nicht Teil der Lieferung und werden dem Auftraggeber ausdrücklich nicht zur Verfügung gestellt.

10 Eigentumsvorbehalt

 

10.1 Die gelieferte Ware - inkl. aller Pläne, Berichte, technische Unterlagen und Datenträger - bleibt bis zur Bezahlung des Preises und Tilgung aller aus der Geschäftsbedingung bestehenden und noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.

10.2 Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln.

10.3 Wird Vorbehaltsware vom Kunden veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht.

10.4 Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.

11 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

11.1 Erfüllungsort für die Zahlung des Preises sowie für die sonstigen Leistungen des Kunden und allen übrigen sich aus dem Geschäft ergebenden Rechte und Pflichten ist der Ort unserer gewerblichen Niederlassung in Winnweiler.

11.2 Für alle sich aus dem Geschäftsverkehr mittelbar und unmittelbar ergebenden Streitigkeiten – auch die Gültigkeit abgeschlossener Verträge betreffend – ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen. Alle Streitigkeiten, die die gegenseitige Geschäftsbeziehung betreffen, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main entschieden. Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig. Das Ergebnis dieses Schiedsgerichtsspruches ist zwischen dem Kunden und uns verbindlich.

11.3 Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Kaiserslautern.

11.4 Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei.

11.5 Die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Deutsch.

11.6 Die Rechtsbeziehung zu unseren Kunden unterliegen ausschließlich deutschem Recht.

11.7 Sollte eine oder mehrere dieser Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

11.8 Die Vertragspartner verpflichten sich für diesen Fall, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem gewollten Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

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